Satzung des Vereins
Von Anfang an.e.V.

1. Satzungsänderung vom 29.3.2012

§1Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Von Anfang an“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Von Anfang an.e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften.
(2) Der Satzungszweck ist die Verbreitung und Vertiefung des Wissens um die fundamentale Bedeutung der frühen sicheren Bindung für die Entwicklung des Kindes in seinen ersten drei Lebensjahren sowie die Förderung elterlicher Kompetenz und die Beratung bei Bindungsunsicherheit zur Vorbeugung von psychischen Auffälligkeiten des Kindes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und finanzielle Unterstützung von Zentren in Hamburg, in denen professionelle Beratungssprechstunden für Eltern mit Bindungsunsicherheit angeboten werden sowie die Durchführung geeigneter Kurse und Fortbildungen für Jugendliche, werdende Eltern und interdisziplinär in diesem Bereich tätige Personen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Die Deutsche Liga für das Kind e.V.“, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, die nächst Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschliessend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht zumindest aus dem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter, höchstens aber aus acht Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden; je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt. Jeder von ihnen kann insgesamt oder für einzelne Maßnahmen durch Beschluss der Vereinsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– die Zustimmung von drei Mitgliedern des Vorstands erforderlich ist.

§8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(3) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts; zur Erledigung dieser Aufgaben kann der Vorstand geeignete
Personen hinzuziehen;
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einberufungsfrist kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide stellvertretende Vorsitzende unterschiedlicher Auffassung und herrscht Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Schatzmeisters.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich, per Telefax oder per Email (ohne dass die Form des § 126a BGB einzuhalten ist) fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge (§ 5)
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss
des Verwaltungsrats;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitglieder können auf die in Absatz 1 – 3 erwähnten Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Mitglieder dem zustimmen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der bisherige Absatz 3 wurde gestrichen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt de Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(4) bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Beirat

(1) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
im Sinne der Satzung.
(3) Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten sein, die eine fachliche Eignung im Sinne
der Zwecke der Satzung aufweisen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
sind.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an „Die Deutsche Liga für das Kind e.V. (siehe § 2, Abs. 6).

Hamburg, den 29. März 2012

Dr. Martina von Uexküll (1. Vorsitzende)
Corinne Geppert (stellv. Vorsitzende)